Voraussetzung für den Erwerb eines Erlaubnisscheines

 

ist der Besitz eines gültigen Fischereischeines (blau)

 

Einzelheiten zum Erlaubnisschein und dessen Bestimmungen finden Sie weiter unten.

 

 

Preisliste ab 2023

 

Jahresscheine von Datum zu Datum

Jahresschein Strecke A                     85 €

Jahresschein Strecke B                     85 €

Jahresschein Strecke C                     85 €

Jahresschein 2 Strecken kombiniert   150 € (A und B, oder A und C, oder B und C)

Jahresschein 3 Strecken kombiniert   210 € (A und B und C)

 

Tagesscheine in der Zeit vom 15.03. - 19.04. und 01.07. – 15.10.

Tagesschein                                     25€

 

Tagesscheine in der Zeit vom 01.06. – 30.06.***

Tagesschein                                     35€

 

Jugendliche bis 16 Jahre und Schwerbehinderte erhalten eine Ermäßigung von 50%

 

*** Da die Frühjahrsschonzeit am 31.05 endet, in der auch der frische Besatz erfolgt, sind die Scheine in diesem Zeitraum teurer.

 

Offizielle Verkaufsstellen von Fischereischeinen:

 

 

ARAL Tankstelle  Menzenbach               Wiedtalstraße 24

 53577 Neustadt/Wied

               Tel.:         02683-31350

 

 Gemeindebüro Neustadt/ Wied            Raiffeisenstraße 9

                                                                   53577 Neustadt (Wied)

     

 Monika Wagner                                        Mühlenpfad 13

          53577 Neustadt/Wied  - Neschen

               Tel.:         02683-31868

 E-Mail:  monikawagner1@freenet.de

 

 

 

 

Der Erlaubnisschein zum Fischfang in der Wied  - Die Bestimmungen

 

 

Mit dem Erlaubnisschein wird die Erlaubnis erteilt,den Fischfang mit einer Handangel (mit einem Anker mit Schonhaken) mit allen gesetzlich zugelassenen Ködern auszuüben.

Handelt es sich bei diesem Erlaubnisschein um einen „Jahresschein“ so darf der Fischfang mit zwei Handangeln
ausgeübt werden, wobei jedoch die zweite Handangel nur als Grundangel verwendet werden darf.

Es dürfen folgende Geräte verwendet werden (alle ausschließlich mit Schonhaken):

  •  Die Spinnangel mit Spinnern und Systemen.
  •  Die Flugangel mit künstlichen Fliegen.
  •  Sowie die Hechtangel ohne lebende Köder.

Alle anderen Geräte sind grundsätzlich verboten!


Beim Fischfang dürfen keine Fahrzeuge verwendet werden.

Es besteht ein Watverbot vom 15. März bis 19. April sowie ein ganzjähriges Fangverbot von Nasen!

 

Besondere Bedingungen:

 

1. Die Ausübung des Fischfangs ist nur mit der Angel gestattet. Die Ufergrundstücke sind zu schonen und
    dürfen von dem Inhaber eines Erlaubnisscheines nur soweit betreten werden, als es die Ausübung
    seines Fischereirechts erlaubt.

2. Verboten ist das Fischen bei Nacht von 24:00 Uhr bis 4:00 Uhr morgens.

3. Bei stattfindenden Kontrollen durch Gewässeraufseher ist deren Anordnung unbedingt Folge zu leisten.

4. Alle gesetzlichen Vorschriften sind genau zu beachten. Während der Schonzeit vom 15. Oktober bis
    15. März und vom 15. April bis 31. Mai ist jeglicher Fischfang verboten.
    Die auf der Rückseite aufgeführten Mindestmaße der Fische sind genau zu beachten (FischGDV RP §17).

5. Das Angeln darf nicht gewerbsmäßig ausgeübt werden, insbesondere dürfen gefangene Fische nicht
    gegen Geld veräußert werden.

6. Fangbeschränkungen:
    Die tägliche Fangmenge wird bei Edelfischen auf 1 Hecht, 3 Forellen und 1 Äsche beschränkt.
    Für Nasen gilt ein ganzjähriges Fangverbot. Alle übrigen Fischarten unterliegen keiner Fangbestimmung.

7. Das Fischen auf Forellen mit Maden und Wurm ist verboten.

8. Befahren der Zufahrtswege:
    Das Befahren der Zufahrtswege zur Wied ist nur soweit gestattet, als diese Wege nicht gesperrt sind.

9. Verstöße gegen diese Bestimmungen haben die Einziehung des Erlaubnisscheines zur Folge, ohne Anspruch
    auf Rückerstattung des dafür gezahlten Gebührenbetrages. Auch ist derselbe ungültig selbst
    dann, wenn die Herausgabe des Scheines verweigert wird.

 

Schonzeiten: Jeglicher Fischfang verboten

Frühjahrsschonzeit: vom 15. April bis 31. Mai einschließlich

 

Mindestmaße:

Aal      50 cm    | Barbe  35 cm   | Forelle   25 cm    |  Karpfen   35 cm    |  Rotfeder   15 cm
Äsche  30 cm    | Döbel  40 cm  
| Hecht    50 cm    |  Plötze      15 cm    |  Schleie     25 cm

 

Artenschonzeit:

Es gilt für alle Arten die FischGDV RP §20.

1.    Lachs, Meerforellen: ganzjährig

2.    Bachsaibling, Regenbogenforelle, Bachforelle: vom 15. Oktober bis 15 März einschließlich

3.    Äschen: vom 15. Februar bis 30. April einschließlich

4.    Hecht: vom 01. Februar bis 15. April einschließlich

5.    Zander: vom 1. April bis 31. Mai einschließlich

6.    Barbe: vom 1. Mai bis 15. Juni einschließlich

7.    Nasen: ganzjährig

8.    Europäischer Flusskrebs, Steinkrebs: ganzjährig

  Reusenfischerei: Inhaber eines Jahresscheines können eine Lizenz bei der Fischereigenossenschaft
  Neustadt Wied beantragen und erhalten eine Einweisung, um nicht heimische Krebsarten, z. B.
  Signalkrebse, mit der Reuse zu befischen. Ab 2024: eine Gebühr von 5 €

 

Aus den Bestimmungen des Landesfischereigesetzes von Rheinland-Pfalz der
Fassung vom November 2020 (aktuellste Fassung ist rechtskräftig)

1. Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang
    ausübt, muss unbeschadet des § 33 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder
    Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den im § 33 Abs. 1 genannten Personen
    zur Einsichtnahme aushändigen (§ 41 Abs. 1).

2. Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines
    Fischereischeines sind (§ 18 Abs. 1).

3. Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der
    Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischereipächter festsetzen
    sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken.
    Satz 1 gilt nicht für Gehilfen und angestellte Fischer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters
   (§ 18 Abs. 2).

4. Ein Erlaubnisschein nicht erforderlich (§ 33 Abs. 2):

1. für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten
    Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfanges unterstützen; dies
    gilt nicht für die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von
    Köderfischen,
2. soweit die Fischereibehörde in besonderen Fällen und für Teilnehmer an fischereilichen Schulungen
    Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.

5. Wer den Fischfang (§ 4) ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich
    führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 58 Abs. 7, den Fischereiberechtigten
    und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen (§ 33 Abs. 1).